Angebote zur Unterstützung im Alltag

Der Schwerpunkt bei den Angeboten zur Unterstützung im Alltag liegt auf den kleinen Dingen des Lebens! Hier sollen keine pflegerischen Tätigkeiten ausgeführt werden, sondern es steht die Beschäftigung mit der pflegebedürftigen Person im Mittelpunkt. Vorlesen, ein Gespräch führen, gemeinsam eine Tasse Kaffee trinken, mal wieder ein Spiel spielen, einen kleinen Ausflug machen, aber auch die Reinigung der Wohnung, die Begleitung zum Arzt oder die Unterstützung beim Ausfüllen eines Antrages. 

Diese Unterstützungen ermöglichen es dem pflegebedürftigen Menschen ein Stück Lebensqualität beizubehalten, länger in seinem gewohnten Umfeld zu bleiben, soziale Kontakte aufrecht zu erhalten etc.. Und gleichzeitig eröffnen diese Angebote für den pflegenden Angehörigen die Chance z.B. entspannt einen Termin wahrzunehmen, einmal in Ruhe durchzuatmen und sich ein paar freie Stunden zu gönnen, um wieder Kraft für den Alltag zu tanken.

Pflegebedürftige Personen, die mindestens über den Pflegegrad 1 verfügen, haben die Möglichkeit für solche Angebote zur Unterstützung im Alltag den ihnen zustehenden Entlastungsbeitrag nach § 45 b SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich einzusetzen.

Darüber hinaus können pflegebedürftige Personen in häuslicher Pflege ab dem Pflegegrad 2 auch bis zu 40 % der ambulanten Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI nutzen, um Aufwendungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag zu finanzieren.

Voraussetzung für beide Möglichkeiten ist, dass die jeweiligen Angebote zur Unterstützung im Alltag von der zuständigen Behörde anerkannt sind.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW hat einen Angebotsfinder erstellt,in dem alle in NRW behördlich anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote aufgeführt sind. Hier können Sie, nach unterschiedlichen Kriterien, das für Sie passende Angebot in Ihrer Nähe finden.

zum Angebotsfinder NRW

Den Entlastungsbeitrag nach § 45 b SGB XI in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich können weiterhin auch Einzelpersonen abrechnen, die Leistungen erbringen im Rahmen

  • der Nachbarschaftshilfe oder
  • eines unmittelbaren Beschäftigungsverhältnisses zur hilfsbedürftigen Person

Nähere Informationen erhalten Sie hier:

zur Nachbarschaftshilfe                                              zu den unmittelbaren Beschäftigungsverhältnissen

 

Alle sonstigen Angebote zur Unterstützung im Alltag müssen von den hilfsbedürftigen Personen privat finanziert werden.