Betreuung

Eine gesetzliche Betreuung wird vom zuständigen Amtsgericht eingerichtet, wenn volljährige Personen aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen.

Für die gesetzliche Betreuung kann ein_e Angehörige_r oder auch ein_e hauptberufliche_r oder ehrenamtliche_r Betreuer_in vom Amtsgericht bestimmt werden.

Sofern die hilfsbedürftige Person schon im Vorfeld entsprechende Vollmachten erteilt hat, ist eine spätere gesetzliche Betreuung nicht mehr erforderlich. Nähere Informationen zum Thema „Vollmachten“ finden Sie hier.

Veröffentlichungen:
Broschüre Betreuungsrecht des Bundesministeriums für Justiz