Das Ombudspersonverfahren
Wer kann sich an die Ombudsperson wenden?
Nicht nur betroffene ältere Menschen bzw. Nutzende von Angeboten die in den Geltungsbereich des Wohn- und Teilhabegesetzes fallen, können sich an die Ombudsperson wenden; auch plausiblen Hinweisen von Dritten (Verwandte, Bekannte, Betreuer_innen, Mitarbeiter_innen, Mitglieder der Bewohnerbeiräte o. ä.), vom Sozialamt, der Pflegekasse u. a. geht sie nach.
Wie und wann wird die Ombudsperson tätig?
Die Ombudsperson wird nur auf ein entsprechendes Ersuchen hin tätig. Ferner muss es sich um eine Meinungsverschiedenheit zwischen Pflege- bzw. Betreuungsbedürftigen, den Angehörigen und Anbietenden der WTG-Leistungsangebote in der StädteRegion Aachen handeln.
Wann wird die Ombudsperson nicht tätig?
Die Ombudsperson wird nicht tätig
- bei Verfahren, die bereits vor einem ordentlichen Gericht anhängig sind
- bei privatrechtlichen Auseinandersetzungen (z.B.: Mietangelegenheiten, Familien- oder Nachbarschaftsstreitigkeiten)
- wenn eine andere Behörde für die Angelegenheit zuständig ist.
Müssen Kosten gezahlt werden?
Das Ombudspersonverfahren ist für die Beteiligten kostenlos. Alle haben jedoch die eigenen Kosten (z. B. Porto oder Telefonkosten) zu tragen.
Wie wird das Schlichtungsverfahren abgewickelt?
Beschwerden können bei der Ombudsperson schriftlich (Brief oder Mail), persönlich oder (fern)mündlich eingereicht werden. Sofern eine dritte Person eine Beschwerde vorträgt, muss sich die Ombudsperson bei der betroffenen Person rückversichern, ob sie in dieser Angelegenheit tätig werden darf. Diese Einschränkung gilt nicht für gesetzlich bestellte Betreuer_innen.
Sollte die Ombudsperson in einer Beschwerdeangelegenheit tätig werden, wendet sie sich auch an die betroffene Einrichtung oder den betroffenen Dienst und holt entweder eine Stellungnahme ein oder bittet um ein gemeinsames Gespräch. Eine angeforderte schriftliche Stellungnahme sollte der Ombudsperson binnen Monatsfrist vorliegen.
Lässt sich die Beschwerde im Vorfeld nicht auflösen und hat die Ombudsperson aus ihrer Sicht alle erforderlichen Informationen erhalten, so führt sie mit allen Beteiligten ein Schlichtungsgespräch und spricht anschließend einen Schlichtungsspruch aus. Dieser Schlichtungsspruch wird nach dem Gespräch allen Beteiligten in schriftlicher Form zugeleitet und erforderlichenfalls weiter begründet. Der Schlichtungsspruch ist für beide Parteien bindend. Sollte der Beschwerdegegenstand zu einem Verfahren vor einem ordentlichen Gericht führen, so entfällt diese Bindung. Die Ombudsperson behält sich vor, zu gegebener Zeit nachzuhören, ob ein Schlichtungsspruch umgesetzt wurde. Dies gilt auch im Falle einer gütlichen Einigung (also einem Abschluss ohne Schlichtungsspruch).