Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung haben hilfsbedürftige Personen die Möglichkeit, eine Person vorzuschlagen, die im Bedarfsfall ihre Betreuung übernehmen soll.

Wenn bereits im Rahmen einer Vollmacht bestimmt wurde, dass die dort genannte Vertrauensperson die gesetzliche Betreuung im Bedarfsfall übernehmen soll, wird keine gesonderte Betreuungsverfügung benötigt.

Eine Betreuungsverfügung kann nur dann zum Zuge kommen, wenn keine Vollmacht erstellt wurde bzw. wenn die bevollmächtigte Vertrauensperson nicht die gesetzliche Betreuung übernehmen soll.