Unmittelbares Beschäftigungsverhältnis
Pflegebedürftigen Personen mit einem Pflegegrad steht nach § 45 b SGB XI ein Entlastungsbetrag von monatlich 125 € zur Verfügung. Dieser Betrag kann u.a. für Unterstützungsleistungen im Alltag eingesetzt werden, die im Rahmen einer unmittelbaren geringfügigen Beschäftigung (Minijob) oder einem unmittelbaren regulären Beschäftigungsverhältnis mit der pflegebedürftigen Person erbracht werden.
Zur Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages muss die Einzelkraft bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit die Leistungen mit der Pflegekasse abgerechnet werden können:
- Nachweis eines Beratungsgespräches (Beratungsschein) bei einer vom Land NRW geförderten Servicestelle (Regionalbüro Alter, Pflege und Demenz NRW),
- Meldung bei der Minijobzentrale (als geringfügig beschäftigt) oder der Sozialversicherung (als regulär beschäftigt),
- es muss eine Qualifizierung mindestens im Umfang eines Pflegekurses nach §45 SGB XI nachgewiesen werden können und
- die leistungserbringende Person darf mit der betreuten Person nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sein und nicht im selben Haushalt leben.
Weitere Informationen zur Leistungserbringung im unmittelbaren Beschäftigungsverhältnis erhalten Sie über die Minijobzentralen.
Das erforderliche Beratungsgespräch, sowie weitere Fragen zur Unterstützung im Alltag bietet das
Regionalbüro Alter, Pflege und Demenz
Luisenstraße 35
52477 Alsdorf
Tel.: 02404 / 90 32 78 0
E-Mail: aachen-eifel@rb-apd.de