Kommunale Pflegeplanung

Nach § 7 Alten- und Pflegegesetz NRW haben die Kreise und kreisfreien Städte eine kommunale Pflegeplanung zu erstellen.

Diese Planung dient

  1. der Bestandsaufnahme über das vorhandene Angebot an Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen,
  2. der Überprüfung, ob über den Pflegemarkt ein qualitativ und quantitativ ausreichendes sowie wirtschaftliches Hilfsangebot für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen zur Verfügung gestellt wird und gem. § 11 Abs. 2 SGB XI die Vielfalt der Träger von Pflegeeinrichtungen gewahrt und deren Selbständigkeit, Selbstverständnis und Unabhängigkeit beachtet wurden und
  3. der Klärung der Frage, ob und ggf. welche Maßnahmen von Kreisen und kreisfreien Städten zur Sicherung und Weiterentwicklung des Hilfsangebotes ergriffen werden müssen,
  4. der Förderung der Beteiligung von bürgerschaftlichem Engagement im Zusammenhang von Pflege und Betreuung zur Sicherung der sozialen Teilhabe Pflegebedürftiger.


Darüber hinaus soll die kommunale Pflegeplanung Angebote der komplementären Hilfe, neue Wohn- und Pflegeformen aufzeigen und bei der Weiterentwicklung der örtlichen Infrastruktur einbeziehen.

Der Städteregionstag hat  entschieden eine verbindliche Bedarfsplanung einzuführen. Diese verbindliche Bedarfsplanung muss nach § 7 Abs. 6 APG NRW zukunftsorientitert einen Zeitraum von drei Jahren ab der Beschlussfassung umfassen und auf der Grundlage nachvollziehbarer Parameter darstellen, ob das Angebot an Pflegeeinrichtungen den örtlichen Bedarf abdeckt oder in welcher Höhe zur Bedarfsabdeckung zusätzliche Kapazitäten erforderlich sind.

Die aktuellen Unterlagen können Sie hier herunter laden:

Kommunale Pflegeplanung 2019

Kommunale Pflegeplanung 2020

Kommunale Pflegeplanung 2021

Kommunale Pflegeplanung 2022

Kommunale Pflegeplanung 2023